Da Art. 3 VO 1370/2007 mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und allgemeinen Vorschriften zwei verschiedene Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV vorsieht, stellt sich nach der Novellierung des PBefG zum 1.1.2013 die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Instrumente im praktischen Vollzug zueinander stehen. Es wird hierzu teilweise behauptet, dass Verkehrsunternehmen im Falle von Tarifvorgaben des Aufgabenträgers einen Anspruch auf Erlass von allgemeinen Vorschriften haben, die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG zur Eigenwirtschaftlichkeit beitragen. Dieser Ansatz wird von privaten Verkehrsunternehmen vielfach den zuständigen Behörden der Verordnung (zugleich Aufgabenträgern gemäß den ÖPNV-Landesgesetzen) vorgetragen und ist aktuell Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-03 |
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