Zum 3.12.2009 tritt die neue Nahverkehrsverordnung 1370/07 in Kraft. Der neue europäische Rechtsrahmen soll transparente und faire Regelungen für die Umsetzung öffentlicher Vorgaben an das Leistungsangebot im ÖPNV einführen. In diesem Bereich der Daseinsvorsorge greift die öffentliche Hand traditionell sehr tiefgreifend in die unternehmerische Freiheit ein. In Deutschland stellt beispielsweise ein strikter Genehmigungsvorbehalt verbunden mit umfassenden Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten im Rahmen des PBefG sicher, dass den Bürgern permanent ein verlässliches ÖPNV-Angebot zur Verfügung steht.
Die europäischen Vorgaben tangieren nach Auffassung des Autors den gesamten straßengebundenen ÖPNV in Deutschland. Die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht im Rahmen der PBefG-Genehmigung stellt eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar. Solche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen in Zukunft nur noch im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne des Art. 2 i der VO 1370/07 ausgesprochen werden. Diese sind nach Art. 5 VO 1370/07 in der Regel im Wettbewerb zu vergeben. Daneben kommt zum Tragen, dass die PBefG-Genehmigung für eine Linie gem. § 13 Abs. 2 PBefG immer nur an ein Unternehmen erteilt werden darf (so genanntes Verbot der Doppelbedienung). Damit ist die PBefG-Genehmigung auch ein ausschließliches Recht, das ebenfalls nur im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages eingeräumt werden darf. Die heutige PBefG-Liniengenehmigung ist folglich ein Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/07 und muss nach den dortigen Regularien vergeben werden. Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund die Zuständigkeitsaufspaltung in einen Aufgabenträger, der den Verkehr plant und finanziert, und eine Genehmigungsbehörde, die den Verkehr mit den Rechten nach der VO 1370/07 versieht, nicht mehr zukunftsfähig ist.
Leider sehen die Unternehmensverbände und die Genehmigungsbehörden (zumeist Landesbehörden) dies grundsätzlich anders. Man erhofft sich, weite Teile des ÖPNV unter dem Stichwort „kommerzieller Verkehr“ außerhalb der VO 1370/07 organisieren zu können, um den ungeliebten Wettbewerb zu verhindern. Der am 27.8.2008 vom BMVBS vorgelegte Gesetzentwurf für ein neues PBefG ist als kleinster politischer Nenner in der Novellierungsdebatte anzusehen und wirft leider mehr neue Rechtsfragen auf, als er an bestehenden Rechtsstreitigkeiten löst
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2008.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-03 |
Seiten 395 - 398
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