In der Praxis unterliegen alle nach der VO (EG) Nr. 1370/20071) (im Folgenden: VO 1370) direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: öDA) sowie alle Leistungen, für die Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften (aV) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO 1370 gewährt werden, der Überkompensationskontrolle (ÜKK).
Durch die ÜKK ist in diesen Fällen nachzuweisen, dass es bei den Ausgleichszahlungen im Gegenzug für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Art. 2 lit. e) VO 1370) zu keiner überhöhten Zahlung kommen wird bzw. gekommen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2014.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-03 |
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