ÖPNV zählt zur Daseinsvorsorge. Die in den ÖPNV-Gesetzen der Länder festgelegten Aufgabenträger stellen demzufolge den ÖPNV auf einem Niveau sicher, der den öffentlichen Interessen entspricht. Das Verhältnis zwischen Aufgabenträgerinitiative (Erbringung von Verkehrsleistungen auf der Grundlage eines vom Aufgabenträger vergebenen Auftrags) und Unternehmerin itiative (eigenwirtschaftlicher Verkehr, ggf. zzgl. Ausgleichszahlungen auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift) ist jedoch unverändert Gegenstand zum Teil heftiger Auseinandersetzungen. In mehreren Gerichtsverfahren wird aktuell darum gestritten, wie der weiterhin im Personenbeförderungsgesetz verankerte Grundsatz einer eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) zu verstehen ist. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift verpflichtet sei, wenn von den Betreibern aufgrund einer Vorgabe des Aufgabenträgers ein bestimmter (Verbund-)Tarif anzuwenden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-01 |
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