Als der Kommunalaufsicht bekannt wurde, dass für die Vorstandsmitglieder einer kommunalen Einrichtung ein hohes Gehalt festgelegt wurde, war sie der Auffassung, der Vertrag wäre nichtig. Es liege eine Verstoß gegen das Haushaltsrecht vor, was zur Sittenwidrigkeit führe, weil dieser Verstoß gegen das Sparsamkeitsprinzip von der Rechtsordnung nicht gebilligt werde.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Seite 111
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