Nach § 2 EBO sind die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung dann erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Bestimmung schließt jedoch eine Beurteilung des individuellen Sorgfaltsmaßstabes nach einer konkreten Gefahrenlage nicht aus.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-03 |
Seite 217
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