An einem in der Haltebucht stehenden Schuldbus fuhr ein anderer Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h vorbei. Damit wurde ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 StVO, der Schrittgeschwindigkeit vorschreibt, eingeräumt. Eine über 20 km/h liegende Geschwindigkeit war ursächlich für das Unfallgeschehen, da der Fahrzeugführer des kleineren Fahrzeugs bei Einhalten der Schrittgeschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-05 |
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