Ein öffentlicher Auftraggeber hat einen Auftrag im Sektor des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370 im Wege der Direktvergabe an ein interessiertes Unternehmen vergeben. Ein anderes Unternehmen fühlt sich übergangen und rügt diese Art der Auftragsvergabe. Diese Rüge war aber bereits deswegen zweifelhaft, da gerade dieses Unternehmen sich im Vorwege ausdrücklich mit einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 1370 einverstanden erklärt hatte. Dieses ursprüngliche Einverständnis vergaß das Unternehmen jedoch ganz schnell wieder, als der Auftrag nämlich an ein anderes Unternehmen direkt vergeben wurde. Der AG fühlte sich also im Recht und half der Rüge nicht ab. Das Unternehmen stellte dann einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg. In diesem Verfahren wurde das Unternehmen, das den Auftrag erhalten hat, beigeladen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg wies den Antrag mit Beschluss vom 30. 11. 2011 (Az.: VK 60/11) mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurück und stellte darüber hinaus fest, dass die Direktvergabe wirksam war und das Unternehmen nicht in seinen Rechten verletzt ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2012.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: