Seit Inkrafttreten der PBefG-Novelle zum 1.1.2013 sind mehr zwei als Jahre vergangen. Mit der Novelle erfolgten längst fällige Anpassungen an die Vorgaben des europäischen Regulierungsrahmens (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, im Folgenden „VO 1370“). Die Anpassungen sollten nicht zuletzt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gegenüber der bis dahin unklaren Rechtslage sorgen. Allerdings war die Novelle das Ergebnis eines politischen Kompromisses, was dazu führt, dass das PBefG auch weiter gewisse Unschärfen aufweist: Einerseits wurde der Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung beibehalten (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG), die Definition der Eigenwirtschaftlichkeit dabei jedoch neu, vor allem enger, gefasst (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG), was eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereiches eigenwirtschaftlicher Verkehre bedeutet. Gleichzeitig wurde die Position der Aufgabenträger, die die Umsetzung der Daseinsvorsorge im ÖPNV verantworten, gestärkt: Klare Verfahrensregelungen legen fest, unter welchen Umständen sich die Planungen der Aufgabenträger und die ggf. beabsichtigte Vergabe eines Auftragsverkehrs gegenüber eigenwirtschaftlicher Konkurrenz durchsetzen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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