Verfügen Städte und Gemeinden über ein eigenes Verkehrsunternehmen, sind sie qua Gesetz Aufgabenträger und müssen selbst einen Nahverkehrsplan aufstellen oder diese Aufgabe an den Kreis oder eine Verbundgesellschaft delegieren. Überall da, wo Verbünde, Zweckverbände, Landkreise oder anders lautende Institutionen als Aufgabenträger für die Erstellung von Nahverkehrplänen zuständig sind, werden die Orts- und Stadtverkehre der zugehörigen Gebietskörperschaften von diesen überplant. Dies erfolgt in der Regel in ganz enger Absprache mit den jeweiligen Kommunen. Der Nahverkehrsplanung zugrunde liegt in der Regel eine Vereinbarung über die im Planungsraum einzuhaltenden gemeinsamen grundsätzlichen Angebotsstandards sowie über die Finanzierung. Wünscht eine Stadt darüber hinausgehende Verkehrsleistungen, sei es durch engere Taktzeiten, erweiterte Betriebszeiten oder eine zusätzliche Versorgung von bisher ÖPNV-freien Stadtteilen, so muss sie die Finanzierung hierfür gänzlich alleine tragen. Letztere Verkehrsleistungen könnten bislang durch die Stadt selbst beauftragt worden sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2004.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-02-01 |
Seiten 64 - 66
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