Da die Automatisierung des Fahrzeugs auf den Halter und dessen Haftung keine unmittelbaren Auswirkungen hat, ändert sich an den bereits dargestellten Grundsätzen insoweit nichts. Der Gesetzgeber hat im Verfahren zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, welches nunmehr die Zulässigkeit von hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr explizit normiert, selbst seinen Willen kundgetan, die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG unverändert beizubehalten. Dies wird allgemein auch als zutreffend bewertet, da durch die Automatisierung des Fahrzeugs insoweit keine Haftungslücken entstehen. Daraus folgt letztlich, dass sich für den Halter automatisierter Kraftfahrzeuge im Vergleich zur Halterhaftung bei sonstigen Kraftfahrzeugen keine Veränderungen ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2019.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: