Da ein Fahrgast gegen die Gurtpflicht im Bus verstoßen hatte, kam es auch auf die Betriebsgefahr des Fahrzeugs an. Der Busfahrer war verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass die Gesundheit der Passagiere im Bus nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar gefährdet wurde. Diesen Anforderungen war der Busfahrer nicht gerecht geworden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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