Die Bewertungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im „Magdeburger Rechtsstreit“ (nachfolgend: EuGH-Urteil) könnten kaum unterschiedlicher sein. Hauptsächlich ist strittig, ob die VO (EWG) Nr. 1191/69 (nachfolgend: VO 1191) in Deutschland Anwendung findet, oder ob die unscharfe Definition des Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG eine implizite teilweise Bereichsausnahme darstelle. Der EuGH bejaht die Möglichkeit, von der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1191 – auch teilweise – Gebrauch zu machen. Die Anwendbarkeit der VO 1191 für eigenwirtschaftliche Leistungen ist im PBefG aber nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage, ob eine wirksame Bereichsausnahme besteht, verwies der EuGH zur Prüfung mit klaren Maßstäben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Für die Praxis ist die Frage von höchster Relevanz. Je nach Bewertung durch die nationalen Gerichte müssen die Rechtsanwender entweder alle Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (nachfolgend VdÖD) und die Finanzierung des ÖPNV am Maßstab der VO 1191 messen oder es besteht die Option, eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe der „vier Kriterien“ des EuGH-Urteils zu finanzieren. Nachfolgend wird geprüft, wie weit der Anwendungsbereich der VO 1191 in Deutschland reicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2004.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 25 - 29
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