Ausgehend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.2003 (3 C 46.02) kommen die Länder in einem Positionspapier zu dem Ergebnis, dass spätestens 18 Monate vor Ablauf einer Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Genehmigungsbehörde das Ablaufdatum der Genehmigung und den Streckenverlauf EU-weit öffentlich bekannt zu machen hat. Um den Wettbewerbern ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Genehmigungsverfahren zu gewährleisten, sind materielle Ausschlussfristen für den Beginn, das Ende und die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich. Ferner muss festgelegt werden, wann die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung treffen muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2007.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-01 |
Seiten 69 - 71
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