Während es in anderen europäischen Ländern oder den USA selbstverständlich ist, dass man für nationale Fernstrecken anstatt des Zuges auch den Bus nutzen kann, ist in Deutschland bisher ein innerdeutscher Fernbuslinienverkehr bis auf wenige Ausnahmen nicht zugelassen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die staatlich geförderte Eisenbahn vor Konkurrenz geschützt werden sollte. Lediglich von und nach West-Berlin wurden zu Zeiten des Bestehens der DDR Fernbuslinienverkehre zugelassen, da die Einwohner nicht auf die Eisenbahnverbindungen der DDR angewiesen sein sollten.
Rechtlich wird die Nichtzulassung von nationalen Fernbuslinienverkehren auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a bzw. lit. b Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gestützt. Hiernach ist die Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann bzw. wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen. Da in Deutschland ein (noch) als umfassend zu beschreibendes Eisenbahnnetz besteht, ist es für Verkehrsunternehmen bis auf wenige Ausnahmen (Berlinverkehr, Flughafenzubringer, Nischenangebote) derzeit praktisch unmöglich nationale Fernbuslinienverkehre anzubieten. Denn die Erteilung der hierfür erforderlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG wird von den zuständigen Genehmigungsbehörden regelmäßig mit der Begründung versagt, der beantragte Verkehr werde durch das vorhandene Verkehrsangebot der Bahn bereits befriedigend bedient, der geplante Busverkehr sei darauf gerichtet, dieselben Verkehrsaufgaben wahrzunehmen, die bereits durch die Bahn erfüllt werden und das Busangebot beinhalte keine wesentliche Verbesserung.
In der jüngsten Vergangenheit zeichnen sich nun aber sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Gesetzgebung Tendenzen für eine Liberalisierung des nationalen Fernbuslinienverkehrs ab. Nachdem in Politik und Wirtschaft bereits seit Langem kontrovers über Vor- und Nachteile einer Marktöffnung für den nationalen Fernbusverkehrs diskutiert wurde, kündigte die amtierende Koalition der CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode an, Fernbuslinienverkehre zulassen und dafür § 13 PBefG ändern zu wollen. Der mit Spannung erwartete Regierungsentwurf zur Novellierung des PBefG liegt zwischenzeitlich vor; ebenso die Stellungnahme des Bundesrates hierzu. Bevor aber die Gesetzesentwürfe und die darin enthaltenen wesentlichen Regelungen für den Fernbuslinienfernverkehr vorgestellt und die Unterschiede aufgezeigt werden, soll im Folgenden zunächst die Entwicklung in der europäischen und nationalen Rechtsprechung beleuchtet werden. Denn zumindest Erstere enthält Feststellungen, die auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des PBefG berücksichtigt werden müssten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2011.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-30 |
Seiten 479 - 482
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