Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren vom 12. Juli 2021 – erlaubt in festgelegten Betriebsbereichen selbständig fahrende Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (SAE-Level 4). Für unlösbare Situationen, welche beim gegenwärtigen Stand der Technik noch auftreten können, sieht das Gesetz im Hintergrund die Technische Aufsicht als juristische Person vor, welche das Fahrzeug deaktivieren und in bestimmten Fällen Fahrmanöver freigeben kann. Für die Aufgaben der Technischen Aufsicht müssen entsprechende entscheidungsrelevante Daten vom Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann die Technische Aufsicht das Fahrzeug an einer geeigneten Stelle in den sogenannten risikominimalen Zustand versetzen, sofern eine Weiterfahrt technisch nicht möglich ist. Über eine Verordnungsermächtigung ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berechtigt, die weiteren Einzel heiten zu regeln. Die Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (Autonome-Fahrzeuge- Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung – AFGBV) vom 24.06.2022 wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung legt das Genehmigungsverfahren detailliert fest.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2022.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-29 |
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