Ursprünglich wurde der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ausschließlich mit Bussen und Bahnen in Form des Linienverkehrs betrieben. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert dies in § 8 Abs. 1: „ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die Reiseweite 50 Kilometer oder die Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Leicht übersehen wird § 8 Abs. 2 des PBefG: „Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Merkmale des so genannten Gelegenheitsverkehrs sind: keine zeitliche und räumliche Bindung, d.h. Taxen/Mietwagen dürfen ihre Kunden auch bis vor die Haustüre fahren. Dadurch lassen sich die lästigen Fußwege von und zu den Haltestellen vermeiden. Der Fahrer kann zudem die kürzeste oder je nach allgemeiner Verkehrslage günstigste Fahrtroute frei wählen und so die Reisezeiten verkürzen. Gelegenheitsverkehre sind deshalb eigentlich die Urahnen Flexibler Verkehre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2009.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-03 |
Seiten 111 - 117
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