Angesichts einer Länge von 880.935 km und einem Umsatzvolumen von mehr als 2,5 Mio. Euro/Unternehmen ist das Infrastrukturnetz des öffentlichen Personennahverkehrs netzwirtschaftlich relevant. Inwiefern Verhaltensweisen zwischen den konkurrierenden Verkehrsunternehmen auch wettbewerbsrechtlich erheblich sein können, wurde jedoch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausreichend behandelt. Nachfolgend soll vor diesem Hintergrund überprüft werden, ob die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 PBefG durch die zuständige Behörde verweigert werden kann, wenn der Antragsteller einen im Wesentlichen unveränderten Fahrplan des konkurrierenden Altunternehmers übernimmt, welcher die Linie über lange Jahre betrieben hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2005.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-12-01 |
Seiten 490 - 492
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