Die Genehmigungspraxis im ÖPNV kommt auch 11 Jahre nach der Novelle des Personenbeförderungsrechts im Rahmen der Bahnreform nicht zur Ruhe. Das VG Karlsruhe hat mit einer Entscheidung zu § 13 PBefG ein völlig neues Problemfeld eröffnet. Das Gericht hat eine nach öffentlichem Aufruf zum Genehmigungswettbewerb im Verfahren nach § 13 PBefG erteilte Liniengenehmigung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht für rechtswidrig erachtet und aufgehoben. Der Verpflichtungsantrag des anfechtenden Konkurrenten auf Genehmigungserteilung wurde gleichzeitig abgewiesen, da auch dieser Antrag nicht auf Grundlage von § 13 PBefG beschieden werden könne. Ausschlaggebend war dabei nicht die Frage, ob der Verkehr wegen der Gewährung öffentlicher Mittel gemeinwirtschaftlich ist, sondern die Tatsache, dass eine Genehmigung nach § 13 PBefG dem Genehmigungsinhaber gesetzlich zwingend mit Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht belastet. Diese Pflichten dürften aber nur unter Beachtung der VO 1191/69/EWG ausgesprochen werden. Dies setze wiederum eine Genehmigung im Verfahren nach § 13a PBefG voraus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2008.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 27 - 32
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