Nachdem in den ersten beiden Teilen des Aufsatzes zum Thema „Die Pflicht und das Recht zur Anwendung des Verbundtarifs“ (Teil 1: V+T 06.20, S. 205 ff.; Teil 2: V+T 07.20, S. 249 ff.) herausgearbeitet wurde, dass auch bei Fehlen eines Einnahmenaufteilungsvertrages eine Aufteilung der Einnahmen durch gegenseitige zivilrechtliche Ansprüche erfolgen kann, bleibt zu klären, in welcher Höhe diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Dieser Frage soll in diesem dritten Teil des Aufsatzes nachgegangen werden, wobei schon vorweggenommen werden darf, dass es die einzig richtige Einnahmenaufteilung nicht gibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2020.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-27 |
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