Die Liberalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) führte in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Intensität des Wettbewerbs. Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass Verkehrsleistungen für bestimmte Linien oder Liniennetze in Vergabeverfahren nicht mehr durchgängig vom bisherigen Betreiber gewonnen werden, sondern neue Betreiber den Zuschlag erhalten. Im Zuge solcher Betreiberwechsel rückt das Thema Personalübernahme verstärkt in den Blick. Zu dieser Thematik existieren als gesetzliche Grundlagen zwei Vorschriften, nämlich Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) (kurz: VO 1370) und § 131 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Art. 4 Abs. 5 VO 1370 ist zusammen mit der VO 1370 bereits seit 3.12.2009 unmittelbar geltendes Recht, während § 131 Abs. 3 GWB erst am 18.4.2016 als Bestandteil des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft getreten ist.) § 131 Abs. 3 Satz 1 GWB nimmt zwar auf Art. 4 Abs. 5 VO 1370 Bezug, die Vorschriften haben gleichwohl unterschiedliche Voraussetzungen und verschiedene Anwendungsbereiche in personeller wie sachlicher Hinsicht. Im Folgenden sollen die beiden Normen näher vorgestellt und miteinander verglichen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2016.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-02 |
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