Im Jahre 2002 wurde vom Bund das ‚Behindertengleichstellungsgesetz‘ (BGG) verabschiedet. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, „Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen“ und „deren gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten“. Auf den öffentlichen Personenverkehr und ebenso auf öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen bezogen, wird in § 8 dieses Gesetzes das Herstellen der Barrierefreiheit gefordert. Es wird weiter formuliert, dass die Umsetzung unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften des Bundes zu erfolgen habe und dies den Bundesländern überlassen werde. Derartige Vorschriften sind in der Fachwelt bis heute nicht bekannt geworden. Ähnliches trifft für fachbezogene und damit maßgebende Verordnungen zu. Sowohl in der Neufassung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung vom 8.11.2007 als auch in der Bau und Betriebsordnung Straßenbahn (BOStrab) in der Fassung vom 8.11.2007 fehlt, abgesehen von unbedeutenden Passagen, ebenso wie in deren derzeitigen Überarbeitung die erforderliche Kompatibilität zu den Forderungen nach Barrierefreiheit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2013.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-29 |
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