Auch mit In-Kraft-Treten der VO 1370/2007, insbesondere der weiterhin fehlenden Novellierung des PBefG, sind die wesentlichen Marktzugangsvoraussetzungen im PBefG geregelt. Insofern muss der Unternehmer, der Linienverkehr im ÖPNV betreiben will, vor der Aufnahme des Betriebs eine Genehmigung für den jeweiligen Verkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde erwirken. Der Genehmigungsantrag kann dabei auf eine Linie oder ein Linienbündel gerichtet sein. Dieses Genehmigungserfordernis stellt die Ausübung des Berufs des Verkehrsunternehmers unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dabei gilt, dass für eine Linie bzw. ein Linienbündel die Genehmigung nur einem Unternehmer erteilt werden kann und andere Unternehmer während der Dauer der Genehmigung von der Zulassung zu diesem Verkehr (weitgehend) ausgeschlossen sind. Die Entscheidung über die Versagung oder die Erteilung der beantragten Genehmigung ist daher eine Entscheidung über die Zulassung zum Beruf. Die Anforderungen an den Marktzugang sind in § 13 PBefG geregelt. § 13a PBefG kommt nach dem In-Kraft-Treten der VO 1370/2007 zum 3.12.2009 nach überwiegender Meinung der Bundesländer keine Bedeutung mehr zu und wird wohl im Rahmen der Novellierung des PBefG ersatzlos gestrichen. Der Marktzugang der dann kommerziellen (eigenwirtschaftlichen) bzw. nicht-kommerziellen (gemeinwirtschaftlichen) Verkehre wird sich zukünftig nur nach § 13 PBefG richten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2011.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Seiten 107 - 111
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: