Mit der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die den Namen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erhalten hat, wird in Art. 1 Abs. 2 geregelt, „unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben“. Art. 5 Abs. 1 der VO bestimmt, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe der Verordnung vergeben werden. Dabei verwendet die Verordnung einen sehr weiten Begriff des „Dienstleistungsauftrags“, der von dem nationalen Verständnis abweicht. Neben den klassischen Formen des Auftrags, bei dem Leistung und Gegenleistung einander gegenüber stehen, kann er auch die Form einer Dienstleistungskonzession annehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2008.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-01 |
Seiten 299 - 303
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