Ausgangspunkt der beiden Anfang des Jahres ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts war die Vergabe von Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch das Regierungspräsidium Gießen (RP GI) im Jahr 2005. Für die Linienbündel Grünberg/Fernwald und Biebertal/Heuchelberg hatte das RP GI die Genehmigungen an die Gewinner der vom Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) durchgeführten Ausschreibung von Verkehrs-Service-Verträgen als gemeinwirtschaftliche Liniengenehmigungen erteilt. Nach dem Zuschlag beantragten die späteren Klägerinnen, eine Arbeitsgemeinschaft aus drei in der Ausschreibung unterlegenen mittelständischen Unternehmen, eigenwirtschaftliche Genehmigungen in Konkurrenz zu den Ausschreibungsgewinnern. Sie unterwarfen sich teilweise nicht den in der Ausschreibung geforderten Qualitätsstandards.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2010.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-13 |
Seiten 141 - 144
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