Die VO (EG) Nr. 1370/2007 (in der Fassung der VO 2016/ 2338, im Folgenden „VO 1370“) erlaubt die direkte, wettbewerbsfreie Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Personenverkehrsdienste an einen „internen Betreiber“, Art. 5 Abs. 2 VO 1370. Diese Direktvergabe kann durch eine zuständige Behörde allein oder durch eine „Gruppe von Behörden“ erfolgen, Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO 1370. Wesensmerkmal einer solchen Gruppe von Behörden ist, dass sie „integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste“ (Art. 2 lit m VO 1370) anbietet. In der Definition der zuständigen Behörde in Art. 2 lit b VO 1370 wird das Handeln einer einzelnen zuständigen Behörde mit dem Handeln einer – nicht näher bestimmten – „Gruppe von Behörden“ (oder einer entsprechend befugten Einrichtung) gleichgestellt. Die VO 1370 normiert keine eigenen Anforderungen an die Verfasstheit einer solchen Gruppe von Behörden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2018.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-28 |
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