Im Rahmen der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zum 1.1.2013 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit im ÖPNV neu gefasst. Anders als in der früheren, bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung des PBefG mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung im Nahverkehrsplan des ÖPNV-Aufgabenträgers, enthält die novellierte Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG einige weitergehende Aspekte. Sie verlangt, dass der Nahverkehrsplan des ÖPNV-Aufgabenträgers die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen hat, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1.1.2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Eine gesetzgeberische Definition des Begriffs der vollständigen Barrierefreiheit findet sich in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG nicht. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückgriff auf die allgemeine Definition der Barrierefreiheit in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sinnvoll. Demnach sind bauliche und sonstige Anlagen sowie Verkehrsmittel […] barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-05 |
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